Untersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren
UNTERTITEL
Bescheinigung über die Erstuntersuchung
EINLEITUNG
Um Jugendliche in der ersten Zeit der Ausbildung und während der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung vor.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Auszubildende einstellen wollen, die noch nicht volljährig sind, müssen Ihnen die Jugendlichen eine Bescheinigung über eine sogenannte Erstuntersuchung vorlegen.
Die Untersuchungen führt der Hausarzt des Auszubildenden oder ein Facharzt seiner Wahl durch. Die Vordrucke für die Untersuchungen werden von den Arztpraxen beim Regierungspräsidium Tübingen angefordert.
ZUSTAENDIG
der Hausarzt oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
VORAUSSETZUNG
Eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich bei
- geringfügigen Beschäftigungen und
- Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind und nicht länger als zwei Monate dauern,
- bei vollzeitschulpflichtigen jugendlichen Ferienjobbern.
ABLAUF
Zur Vorbereitung einer Untersuchung erhält der Jugendliche vom Arzt einen Erhebungsbogen. Der Erhebungsbogen wird von den Sorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) ausgefüllt und ist von diesen und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt zur Untersuchung zurückzugeben. Der Arzt benutzt für die Aufzeichnung der Ergebnisse der Erstuntersuchung einen sogenannten Untersuchungsbogen. Dieser muss beim Arzt zehn Jahre aufbewahrt werden.
Einen Vordruck für den Erhebungs- und Untersuchungsbogen finden Sie zusammen mit der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Der Arzt stellt für den Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber aus, dass die Untersuchung stattgefunden hat. In der Bescheinigung werden die Tätigkeiten vermerkt, bei deren Ausführung der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält. Diese vom Arzt ausgestellte Bescheinigung muss der Auszubildende in seinem Ausbildungsbetrieb vorlegen.
Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss der Auszubildende eine Bescheinigung des Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Da diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, sollten Sie Ihren Auszubildenden neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.
FRIST
Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung von einem Arzt vorgenommen werden.
Legt der minderjährige Auszubildende nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder ihn innerhalb eines Monats schriftlich auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen.
KOSTEN
Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.